Wer bestimmt, was wir erinnern?
Wer bestimmt, was wir erinnern? Das fragte kürzlich Joachim Jahn Dr. jur. Joachim Jahn von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: "Auf die Online-Archive der deutschen Medien rollt eine Gefahr zu, die bisher noch kaum bemerkt worden ist. Rechtskräftig verurteilte Straftäter verlangen nämlich die Tilgung der Berichterstattung über sich selbst".
Was der promovierte Wirtschaftsjournalist Jahn so lapidar im Anwaltsblatt [# AnwBl 12008, 37] konstatiert, haben in den vergangenen Monaten viele deutsche Medienverlage zu spüren bekommen: Meist vertreten von einer rührigen Frankfurter Anwaltskanzlei erwirkten die ehemaligen Schwerverbrecher Urteile zur rückwirkenden Tilgung von Online-Archiven. Im Google-Cache findet man derzeit noch manches authentische Material, das bereits in wenigen Tagen verschwunden sein dürfte: Die Medienhäuser knickten vor der Überzeugungskraft einstweiliger Anordnungen, hoher Streitwerte und umtriebiger Anwälte ein - zumindest vorerst, denn einige Verfahren gehen in die Berufungsinstanz. Bis der Sachverhalt höchstricherlich geklärt sein wird, gilt jedoch: Archive oder so genannten ›Online-Ablagen‹ sind nicht mehr unantastbar und enthalten nicht unbedingt genau das, was bei Erstveröffentlichung in den Artikeln stand. Zeitgeschichte wird so tendenziell zu einer Variablen, die an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und zukünftig vielleicht auch entsprechend anderer veränderlicher Interessenlagen oder Begehrlichkeiten umgeschrieben werden könnte.
Ganz anders geht man derzeit noch in Österreich mit dem historischen Erbe um: Anläßlich der Digitalisierung des Bildarchivs der Österreichischen Nationalbibliothek erklärte Wolfgang Vyslozil von der Austria Presse Agentur (APA) das Bestreben, das "Gedächtnis der Nation" abbilden zu wollen und in den nächsten Jahren sogar das Papierarchiv der APA-Meldungen von 1955 bis 1985 online zugänglich machen zu wollen. Mancher deutsche Richter mag da angesichts der Flut neuer Gefahrenquellen missbilligend die Stirn runzeln und sich der eine oder andere Abmahnanwalt ob der neuen Einnahmequellen die Hände reiben.
Freilich gab es schon immer kritische Stimmen, die nicht an historische Wahrheiten glauben wollten. Napoléon Bonaparte verspottete Geschichte als „Lüge, auf die man sich geeinigt hat“; und auch Bertolt Brecht äußerte in Verhör des Lukullus Zweifel:
- Immer noch schreibt der Sieger die Geschichte des Besiegten.
- Dem Erschlagenen entstellt der Schläger die Züge.
- Aus der Welt geht der Schwächere
- Und zurück bleibt die Lüge
Einen solchen Sieger, der die Geschichte des Besiegten zu schreiben versuchte, kennt man aus der jüngeren Geschichte: Im Stalinismus wurde nicht nur die ehemalige Politprominenz aus Gruppenporträts herausretuschiert, sondern auch die Inhalte der Большая Советская Энциклопедия (Große Sowjetische Enzyklopädie) manipuliert, wie der heutige Historiker hochnäsig formuliert [# Wikipedia weiß zum Stichwort Große Sowjetische Enzyklopädie zu berichten: "Während und nach der Zeit von Josef Stalin wurde die Enzyklopädie zu einem Problem, wenn ein plötzlich zur persona non grata gewordener Zeitgenosse in der Enzyklopädie noch allzu ausführlich oder positiv gewürdigt wurde. So berichtet der Publizist Wolfgang Leonhard, dass die Abonnenten der Sowjetenzyklopädie nach Chruschtschows bekannter Tauwetter-Rede aufgefordert wurden, die Seiten mit dem Stichwort „Beria“, Stalins Geheimdienstchef, herauszutrennen und beim Verlag umzutauschen - zurückgekommen seien umfangreiche Papiere zum Thema Beringsee" (vgl. Spektrum 1998)]: Was unter Josef Stalin möglich war, ist in unserer freiheitlichen Demokratie undenkbar, denn das Grundgesetz schützt vor derartigen Willkürakten gegen Personen und historische Urkunden.
Abbildung 1: Petersburger revolutionärer Klub, 1897, kurz vor der Festnahme durch die russische Geheimpolizei. In der Bildmitte Lenin.
Abbildung 2: Nachdem Alexander Maltschenko 1930 bei Stalin in Ungnade gefallen war, wurde er auf dem Bild nachträglich entfernt.
Aber ist es in Deutschland wirklich undenkbar, dass Archive und Enzyklopädien umgeschrieben werden? Beobachtet man derzeit den Google-Cache und die Versionsgeschichten einschlägiger Artikel in der Online-Enzyklopädie Wikipedia, könnte sich ein ganz anderer Eindruck aufdrängen: Die Tätigkeit von George Orwells Minitruth scheint längst eingesetzt zu haben. Schon heute wird man über manchen Mörder von gestern weder Namen noch Abbildungen recherchieren können: Im Interesse der Resozialisierung kann die identifizierende Berichterstattung seit dem so genannten Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1973) unzulässig sein.
Im Geiste des Menschenbildes der bundesdeutschen Verfassung ist diese Schranke für die Presse- und Rundfunkfreiheit auch durchaus sinnvoll und die Argumentation der Karlsruher Richter aus den 1970er Jahren nicht von der Hand zu weisen: Nach Verstreichen einer gewissen Zeit lasse das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über Strafverfolgung und strafgerichtliche Verurteilung nach; darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters ließen sich dann in der Regel nicht mehr rechtfertigen, denn "sie würden namentlich bei Fernsehsendungen mit entsprechender Reichweite über den Täter eine erneute soziale Sanktion verhängen"; es überwiege zunehmend das Recht des Täters, "allein gelassen zu werden":
- "Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Als Träger der aus der Menschenwürde folgenden und ihren Schutz gewährleistenden Grundrechte muß der verurteilte Straftäter die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen. Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG.".
Allerdings zeigt sich im Menschenbild des bundesdeutschen Verfassungsgerichts aus den 1970er Jahren auch ein Zug, der nachdenkenswert ist: Nicht der mündige Bürger darf entscheiden, wie er mit dem verurteilten Schwerverbrecher in der Nachbarschaft umgehen möchte, sondern er muß bevormundet - nämlich unwissend gemacht - werden. Das ließe sich zwar auch auf dem Wege der Identitäsänderung des zu resozialisierenden Straftäters bewerkstelligen, die Verfassungsrichter hielten es jedoch offensichtlich für bedeutsam, der Rundfunkfreiheit im konkreten Einzelfall eine klare Schranke zu setzen.
Freilich ging es im Lebach-Urteil um den speziellen Fall der erneuten Berichterstattung in Form einer Fernsehsendung; von der Notwendigkeit einer rückwirkenden Tilgung von Archiven war damals noch keine Rede, und eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierte Lebach I auch in einigen Punkten. Und natürlich sollte man sich hüten, die stalinistischen Geschichtsfälschungen mit persönlichkeitsrechtsschützenden Archivmanipulationen über einen Kamm zu scheren: Die dahinter stehenden Motive sind grundsätzlich andere, wenngleich sich die Wirkungen ähneln mögen.
Das Bemühen, den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG auch rückwirkend auf Presse- und Internetarchive auszuweiten, ist scheinbar ein Novum für die bundesdeutsche Rchtsordnung, das derzeit noch von verschiedenen Gerichten auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sehr unterschiedlich gesehen wird. So bestehen nach Auffassung des OLG Frankfurt zwar keine persönlichkeitsrechtlichen Löschungsgspflichten für Online-Archive; einem verurteilten Straftäter könne jedoch zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch gegen eine ihn identifizierende Berichterstattung zustehen - vorausgesetzt, die Veröffentlichung erreiche eine entsprechende Breiten- und Tiefenwirkung, die bei einigen Zeilen in einem Online-Archiv nicht gegeben sei [# OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2007, 11 U 72/06; Paraphrase nach Hoeren 2008: 388].
Eine abweichende Auffassung vertritt das LG Hamburg; ein Beispiel für die Argumentation der Hanseaten [# Urteil vom 07.11.2006, Geschäfts-Nr. 324 O 521/06]:
- 1. Die angegriffenen Artikel verletzen das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Berichterstattung bei voller Namensnennung berührt den Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören" (so schon Arndt, Bespr. v. BGH, NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967, S. 1845 ff., 1846) und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, Urt. v. 5. 6. 1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. - Lebach l, m.w.N.). Es umfasst damit das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person (BVerfG aaO. - Lebach l), das auch dann beeinträchtigt ist, wenn - und sei es wahrheitsgemäß - öffentlich darüber berichtet wird, dass der Betroffene in der Vergangenheit eine Straftat begangen hat. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere in Darstellungen, die die Resozialisierung, mithin die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfG aaO. - Lebach l; BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 1999, NJW 2000, S. 1859 ff., 1860 f. - Lebach II). Gerade bei einer Berichterstattung unter voller Namensnennung, wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat, liegt diese Gefahr nahe. [...]
- a. Die angegriffene Berichterstattung gefährdet die Resozialisierung des Antragstellers, weil sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt und sich so bereits in der Haftsituation schädliche Wirkungen ergeben können, die eine spätere Wiedereingliederung erschweren. Dem steht nicht entgegen, dass für die Zeit nach Ablauf der lebenslangen Freiheitsstrafe (aa.) eine Sicherungsverwahrung des Antragstellers angeordnet ist (bb.) und eine unklare relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung besteht (cc.). Gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient der Vollzug der Freiheitsstrafe ausschließlich der Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 1, 2 StVollzG). Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 2 StVollzG). [...]
- b. Es besteht auch kein vorrangiges, die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufrechterhaltung einer solchen Berichterstattung über die nunmehr beinahe zehn Jahre zurückliegende Straftat, durch die der Antragsteller ohne Weiteres identifizierbar gemacht wird. [...]
- bb. Auch der für Fälle der vorliegenden Art aufgebrachte Grundgedanke eines „Archivprivilegs" vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen, jedenfalls soweit es um so genannte „Online-Archive" im Internet geht.
- (a) Es erscheint schon als zweifelhaft, ob es sich bei dem Bereich des Internetautritts der Antragsgegnerin, an dem sich die beanstandete Berichterstattung befand,um ein „Archiv" handelt. [...] Weshalb aber das schlichte Alter einer Meldung als solches ein taugliches Kriterium sein soll, um das Verbreiten der einen Meldung gegenüber dem einer anderen zu privilegieren, ist nicht einzusehen. Aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, erscheint der Archivgedanke nicht als tragfähig [...]
- (c) Im Übrigen wird auch aus den gesetzlichen Regelungen über die Verwaltung von Archivgut deutlich, dass nach gesetzgeberischer Wertung zeitliche Schutzfristen für archivierte Beiträge zu beachten sind, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der von dem Archivgut betroffenen Personen dienen, und dass solche Schutzfristen geradezu zum Wesen des Archivrechts gehören. [...]
- [...] Wie ausgeführt, erfüllt die hier praktizierte schlichte öffentliche Bereithaltung älterer, von der Antragsgegnerin selbst erstellter Veröffentlichungen bereits nicht die spezifischen Funktionen eines Archivs, das an dem grundsätzlich berechtigten Interesse ausgerichtet ist, publizistische Erzeugnisse „dem wissenschaftlich und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen und künftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen früherer Epochen zu vermitteln" (BVerfG, B. v. 14. 7. 1981, NJW 1982, S. 633 ff., 634 - zu Pflichtexemplaren). [...]
Diese Argumentation der Richter Buske, Dr. Weyhe und Dr. Korte der Zivilkammer 24 steht nur stellvertretend für eine Fülle inhaltlich ähnlicher Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, deren Tenor lautet: So genannte ›Internet-Archive‹ oder ›Online-Ablagen‹ müssen kontinuierlich und rückwirkend auf Berichte geprüft werden, die zwar zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung zulässig waren, durch Entstehung eines zeitlichen Abstand jedoch unzulässig werden.
Dies wirft eine Fülle von Fragen auf:
- Auf der praktischen Seite entsteht das Problem, wie solche dynamischen Veränderungen organisatorisch, ökonomisch und technisch umgesetzt werden können: Bereits eine technische Filterung mittels einer Filtersoftware scheitert ja bereits am Fehlen einer geeigneten Filterliste.
- Auf der geschichtstheoretischen Seite entsteht die Frage, wie einer absichtsvollen Manipulation des Vergangenen vorgebeugt werden kann, wenn erst einmal Prüf- und Tilgungspflichten für archivartige Wissensspeicher etabliert sind: Eine klare Grenze gegenüber der Geschichtsklitterung wurde bisher richterrechtlich noch nicht gesetzt.
Netmarks
- Skriptum Internet-Recht (Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung der Universität Münster)
- Von Oxford über Yale nach Chemnitz - Der Historiker und Rußland-Experte Wolfgang Leonhard weilte als Gastprofessor an der TU (Veranstaltungen), HJG, in: Spektrum - Magazin der Technischen Universität Chemnitz, Heft 1/1998







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