Wikipedia:Musikrechte
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| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Wikipedia:Musikrechte, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
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Diese Seite beschäftigt sich mit dem Thema, inwieweit Noten- und Musikbeispiele in der Wikipedia eingebunden werden können.
Falls ihr konkrete Fragen zu einem Musikbeispiel habt, stellt diese bitte hier. Für allgemeine Fragen zum Urheberrecht steht das Urheberrechtsforum zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis |
Grundlage: Das Musikzitat
Da die Wikipedia als ein "selbständig wissenschaftliches" Werk anzusehen ist, können wir Urheber- oder Verwertungsrechtlich geschützte Musikbeispiele und Notenauszüge im Rahmen das Zitates (das dem Textzitat als Kleinzitat sehr ähnelt) verwenden.
Das setzt voraus, dass:
- Die verwendete Aufnahme oder Notenausgabe eindeutig als Quelle referenziert wird; ein Hinweis wie "Auschnitt von <Stück> von <Musiker>" reicht NICHT aus, da es eventuell mehrere Aufnahmen oder Notenausgaben geben kann und auch Studiotechniker, Notensetzer oder Arrangeure ebenfalls Rechte an dem Inhalt haben können.
- Die Einbindung in den Artikel in einem deutlichem wissenschaftlichen Kontext erfolgt; die Aufnahme/das Notenzitat muss direkt im Artikel besprochen werden.
- das Zitat "verhältnismäßig" ist; das Zitat darf nur so umfangreich sein, wie es für den Artikel nötig ist. Das Zitieren ganzer Musikwerke ist auf keinen Fall gestattet!
Verlinken fremder Webseiten
Das Setzen von Weblinks auf urheberrechtlich geschützte Audioinhalte von Fremdanbietern ist stark umstritten, da die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist. Dieses bezieht sich weniger auf das Urheberrecht als um die Frage, inwieweit bereits das Setzen eines Links eine Veröffentlichung oder Verbreitung des Inhalts darstellt.
In der Praxis werden derartige Links allerdings meist toleriert, wenn diese nicht direkt auf eine Audio- oder Notendatei (ein sogennanter Deeplink), sondern auf Seiten mit allgemeinen, weiterführenden Informationen zum Thema (worunter auch der Link zu einer eventuellen Aufnahme fallen kann) verweisen. Das gilt besonders dann, wenn der Link im entsprechenden Artikelabschnitt ("Weblinks") gesetzt wird.
(Siehe auch: Haftung für Hyperlinks, Weblinks in der Wikipedia)
MIDI-Dateien
Über das Setzen eines Musikstückes in das MIDI-Format können zwar die Verwertungsrechte der beteiligten Musikern einer Aufnahme umgangen werden, nicht jedoch der Urheberschutz selbst. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei sogar um eine Bearbeitung, für welche eigentlich die Erlaubnis der Rechteinhaber benötigt wird. Kurze MIDI-Ausschnitte zu Zitatzwecken sind tendenziell geduldet, jedoch nicht unumstritten.
(Siehe auch: ausführlicher Text zu Bearbeitungen (sogenannten "Derivaten") auf den Commons)
Gesprochene Wikipedia
Im Rahmen des gesprochene Wikipedia kann das Zitatrecht relativ unbedenklich unter den oben genannten Bedingungen im vollem Umfang ausgeschöpft werden. Besonders bei musikalischen Themen kann die "gesprochene Wikipedia" daher eine äußerst sinnvolle Bereicherung der Artikel sein. Hier sollte jedoch vor allem auf eine korrekte Lizenzangabe geachtet werden.
(Siehe dazu auch hier)
Wichtig: die Fristen
Diese Fristen beschreiben die Situation im deutschsprachigem Raum (DACH); international können andere Fristen gelten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, immer die Frist 70 Jahre einzuhalten.
- Bei einer musikalischen Komposition wird ein Werk 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten gemeinfrei; es darf dann also ohne Einschränkungen bearbeitet und verbreitet werden. Diese Frist betrifft allerdings nur das Urheberrecht. Es ist erlaubt, derartige Werke selbst einzuspielen, in Noten zu setzen oder als MIDI-File zu programmieren um diese hier frei zu verwenden. Bei "verteilten" Rechten - wie zum Beispiel in der Popmusik üblich - ist dieses im Einzelfall für Melodiedichter, Texter und Bearbeiter zu überprüfen!
- Aufnahmen sind 50 Jahre nach Entstehung frei von Verwertungsrechten. Das bedeutet, dass die beteiligten Musiker etc. keinen Anspruch auf weiteren Schutz mehr haben. Solche historischen Aufnahmen können in der Wikipedia verwendet werden, wenn kein Urheberrechtlicher Schutz der Komposition (siehe oben) oder einer eventuellen Bearbeitung (Arrangement etc.) mehr besteht.
- Ein "reiner" Notensatz selbst erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein. Dennoch können bei Notenausgaben das Arrangement, die spielpraktische Einrichtung oder ähnliches als Bearbeitung gelten, so dass diese für weitere 70 Jahre Jahre geschützt sind; unabhängig davon, ob die Komposition selbst schon allgemeinfrei ist oder nicht. Für wissenschaftliche Notenausgaben (sog. "Urtext") liegt die Frist bei 25 Jahren. Leider vermerken die wenigsten Verlage, ob es sich um eine wissenschaftliche Ausgabe handelt. Die Schöpfungshöhe wird hier sehr niedrig angesetzt: bereits Generalbassaussetzungen, Fingersätze oder Vortragszeichen reichen aus, um den Status einer Bearbeitung zu erlangen.
Siehe dazu auch Rechtsschutz von Schriftzeichen
Schöpfungshöhe
Das Urheberrecht setzt für den Schutz auch bei musikalischen Werken die Schöpfungshöhe voraus. Bei klassischen Kompositionen ist diese in der Regel gegeben; bei Popularmusik ist die Sachlage etwas differenzierter. Audioaufnahmen erreichen zwar nicht zwingend die Schöpfungshöhe, sind aber durch die Verwertungsrechte der beteiligten Akteure geschützt (siehe oben).
Die GEMA sowie die aktuelle Rechtssprechnung definiert einen "populären Song" in erster Linie über Melodie, Text und Akkordfolge. Diese Elemente können daher AUF KEINEN FALL (auch nur auszugsweise!) unter eine freie Lizenz gestellt werden. Anders sieht es z.B. bei stilbildenen Begleitpattern oder Riffs aus, sofern diese musikalisch trivial (z.B. Powerchords) sind und vom Grundsatz her in ähnlicher Form auch von anderen Bands verwendet werden. Die Hauptfrage ist hierbei immer: Ist dieser Ausschnitt charakteristisch für EINE Band oder EINEN Song? Wird dieses bejaht, ist meistens auch die Schöpfungshöhe gegeben und das Beispiel nur im Rahmen des Zitates verwendbar.
Beim Hochladen derartiger Beispiele unter einer freien Lizenz ist zu beachten, daß bei der Dateibeschreibung und Dateinamen nicht konkret auf ein Stück oder Band verwiesen wird ("Riff aus <Stück> von <Musiker>"), sondern auch die Dateibeschreibung entsprechend neutral ("Beispiel eines Riffs aus der xyz-Szene") gehalten ist. Da fehlende Schöpfungshöhe das Urheberrecht grundsätzlich nicht "aushebelt", ist jeder Bezug auf ein konkretes Stück (außer natürlich im Artikel selbst) zu vermeiden.
Ein gutes Beispiel für dieses Vorgehen befindet sich hier.
... aber kurze Auschnitte sind doch frei verwendbar, oder?
Die landläufige Meinung, daß man man Auschnitte von 4/8 Takten oder von 10/20 Sekunden (mit variierenden Zahlen) frei verwenden darf, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. So können zum Beispiel schon die ersten beiden Takte des Gitarrenriffs von Smoke on the Water als geschützt anzusehen sein, bei Realaufnahmen ("Samples") reichen teilweise schon 2-3 Sekunden zur Lizenzpflicht aus. Auf der anderen Seite kann es passieren, daß eine einzelne Instrumentenbegleitspur auch nach 3 Minuten noch frei verwendbar ist.
Für das Erreichen der Schöpfungshöhe ist die Länge eines Ausschnittes völlig unerheblich - es kommt auf den Individualisierungsgrad des Inhaltes an. Bei den Zitaten ist dagegen eher das Verhältnis zwischen besprechenden Text und Musik ausschlaggebend.
"Musikspenden"
Grundsätzlich können "Musikspenden" in allen Formaten hier veröffentlicht werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass dafür sowohl Komponist, Bearbeiter, Texter als auch alle beteiligten Musiker der GNU-Lizenz (vor allem auch der Veränderung und kommerziellen Nutzung!) zugestimmt haben und keine weiteren Rechte (zum Beispiel durch Verlage) mehr bestehen. Hierfür ist eine Freigabe der Rechteinhaber per OTRS erforderlich; entsprechende E-Mail-Vorlagen finden sich hier.
Mitglieder der GEMA (Komponisten) oder der GVL (Interpreten) können und dürfen ihre Aufnahmen/Werke nicht unter einer freien Lizenz zur Verfügung stellen, da sie die entsprechenden Nutzungsrechte pauschal an die entsprechende Verwertungsgesellschaft abgetreten haben.
aktueller Stand in der Wikipedia
Notenbeispiele (JPG, PNG) als Kleinzitat werden geduldet, auch wenn diese nicht vollständig frei verwendbar sind. Gleiches gilt für kurze Auschnitte von Realaufnahmen im Rahmen der gesprochenen Wikipedia, sobald diese dem Zitatrecht genügen. Der Status von MIDI-Files ist zur Zeit unklar, auch wenn sich tendenziell eine Duldung abzeichnet. Geschützte Musikauschnitte im MP3- oder OGG-Format sind dagegen in keinem Fall zulässig!
"Zitate", die nicht in Artikel eingebunden sind oder dessen Artikeleinbindung als "unverhältnismässig" angesehen wird, werden ohne Vorwarnung gelöscht. Für Realaufnahmen ist zwingend eine Freigabe per OTRS erforderlich.
Siehe auch: entsprechende Diskussionen auf Portal Musik, Urheberrechtsfragen
Lizenzierung
- geschützte Musikbeispiele mit gegebener Schöpfungshöhe und noch nicht abgelaufener Schutzfrist müssen anstatt einer freien Lizenz mit der Vorlage {{Musikzitat}} und einer möglichst genauen Quellenangabe versehen werden, auch wenn die Beispiele "selbst" erstellt wurden. Bei der Bereitstellung und Verwendung sind zwingend die Massgaben des Zitatrechts zu beachten!
- freie Musikbeispiele sollen neben der üblichen Lizenzangabe mit {{freie Musik}} versehen werden. Dies dient in erster Linie der Systematik und Wartung. Da besonders die Frage der Schöpfungshöhe keineswegs trivial ist, können diese Dateien besser gefunden und gegebenfalls bearbeitet werden. Auch die Abgrenzung zu den "normalen" Bildern ist erwünscht und gewollt.
- Musikdateien ohne glaubwürdige, ausreichende oder nachprüfbare Lizenz sollen mit der Vorlage {{MLU}} versehen werden. Dies gilt besonders für Realaufnahmen, für die eine Freigabe per OTRS nötig und bisher nicht erfolgt ist.
Es empfiehlt sich, folgende Vorlage für die Lizensierung zu verwenden und bestmöglichst auszufüllen:
{{Information
|Beschreibung=
|Quelle=
|Urheber=
|Datum=
|Genehmigung=
|Andere Versionen=
|Anmerkungen=
}}
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| Dieses Dokument entstammt in seiner ersten oder einer späteren Version der deutschsprachigen Wikipedia. Es ist dort zu finden unter dem Stichwort Wikipedia:Musikrechte, die Liste der bisherigen Autoren befindet sich in der Versionsliste; die Originalfassung kann dort auch bearbeitet werden. Alle Texte der Wikipedia und ihre Derivate stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |
Die Bereitstellung und Verwendung von Musikzitaten liegt in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Benutzers. Es gibt keine Sicherheit, dass die Beispiele nicht doch gelöscht werden oder dem Urheberrecht widersprechen.
Beispiele
| Hier passt fast alles; aber auch wenn Gershwin schon 70 Jahre tot ist, müssen wir noch bis zum 1.1.2008 warten, bis seine Musik wirklich gemeinfrei ist. Bei den Fristen wird immer das ENDE des Todesjahres angenommen -> bis zum 1.1.2008 als Zitat, danach gemeinfrei | |
| Auch der Herr Telemann ist schon lange tot. Da die Notenausgabe bereits 1962 erschienen ist, ist dito die Schutzfrist für eine eventuelle wissenschaftliche Ausgabe abgelaufen. Was hier stört, ist die kleingedruckte Notenreihe - die Generalbassaussetzung dürfte Schöpfungshöhe erreichen, wobei der Bearbeiter noch keine 70 Jahre tot sein kann. Ein "Abschreiben" ohne Generallbass wäre zwar möglich, in der jetzigen Form allerdings: -> Nur als Zitat verwendbar | |
| Ganze Melodielinien mit Akkorden sind ein "no go". -> Nur als Zitat verwendbar | |
| Die Musik von Rammstein unterliegt sicherlich noch den urheberrechtlichen Schutz. Dieser Ausschnitt erreicht aber vermutlich keine Schöpfungshöhe, da er nur eine Art Begleitpattern darstellt, welches so auch woanders verwendet wird und nicht charakteristisch nur für Rammstein ist. Dennoch ist diese Datei nicht zwingend gemeinfrei: Die Notation in Tabulatur könnte als "spielpraktische Einrichtung" beziehungsweise Bearbeitung gesehen werden, so dass die Lizenz des Autors zu beachten ist. | |
| Dieses Beispiel zeigt weder musikalisch, noch gestalterisch Schöpfungshöhe. Eigentlich müsste es als gemeinfrei lizensiert sein. | |
| Intro von "Smoke on the water" ?/i | Wer kennt sie nicht, diese "berühmten" 4 Takte? Da fast jeder sofort weiss, worum es geht, ist Schöpfungshöhe anzunehmen. -> Nur als Zitat verwendbar |
Weblinks
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