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Telemediengesetz

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Basisdaten
Titel: Telemediengesetz

<tr> <td>Abkürzung:</td> <td>TMG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Internetrecht
FNA: 772-4

<tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251)</td></tr>

Inkrafttreten am: 1. März 2007

<tr> <td>GESTA:</td> <td>16/E018</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Telemedien. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen (siehe dort die §§ 54 ff).

Inhaltsverzeichnis

Regelungen

Das TMG enthält unter anderem Vorschriften

  • zum Impressum für Telemediendienste
  • zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei Werbe-E-Mails)
  • zur Haftung von Dienstebetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
  • zum Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten

Telemedien

Telemedien ist ein aus „Teledienste“ und „Mediendienste“ gebildeter Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff wurde erstmals im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebraucht. Zu den Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote im Internet, beispielsweise Webshops wie Amazon.de, Online-Auktionshäuser wie eBay, Suchmaschinen wie Lycos, Webmail-Dienste, Informationsdiensten (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen), Podcasts, Chatrooms, Dating-Communities und Webportale wie Yahoo!. Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien. Das Gesetz wird daher umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet.

Keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß § 1 Absatz 1 beispielsweise Live-Streamings oder Webradios (Rundfunk) oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).

Historie und Neuheiten im TMG

Das TMG wurde mit Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) verkündet. Es löst das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV) ab, die alle zeitgleich mit dem Inkrafttreten des TMG außer Kraft traten.

Inhaltlich sind die bis dahin geltenden Vorschriften weitgehend unverändert geblieben. Mit Zusammenfassung der drei Regelwerke entfiel aber vor allem die im Detail umstrittene Abgrenzung von Medien- und Telediensten. Neu ist nunmehr eine Vorschrift zu Spam-Mails[1], nach der Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen; bei Verstoß droht ein Bußgeld[2]. Eingeschränkt wurde die Pflicht zum Website-Impressum, das für private Homepages nun in vielen Fällen nicht mehr erforderlich ist[3]. Erweitert wurden dagegen die Anknüpfungspunkte, bei denen von Telemediendienst-Betreibern die Herausgabe bestimmter Nutzerdaten verlangt werden kann; es kann nun auch bei bestimmten rein privatrechtlichen Auseinandersetzungen[4] Auskunft gefordert werden. Die Vorschriften zur Haftung im Internet (einschließlich Linkhaftung) wurden im Hinblick auf die für Mitte 2007 erwartete Veröffentlichung von Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung der EU-Kommission (noch) nicht geändert[5].

Parallel zu den Datenschutzregelungen des TMG gelten für Telekommunikationsdienste weiterhin auch die des Telekommunikationsgesetzes. Internetangebote, die sowohl Telemedien als auch Telekommunikationsdienstleistungen beinhalten, unterliegen sowohl den Regeln des Telemedien- als auch denen des Telekommunikationsgesetzes.

Der wohl umstrittenste Teil des Gesetzes ist der § 14, der eine Klausel enthält, wonach „auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten“ wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen zu erteilen sind. Voraussetzung soll sein, dass dies „für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“[6] Gerade der letzte Halbsatz führt zu Empörungen, da hier die Musik- und Filmindustrie faktisch auf eine Stufe gestellt wird mit Geheimdiensten wie dem MAD oder BND.

Gesetzgebungsverfahren

Im April 2005 gelangte ein erster Entwurf der ministerialen Arbeitsebene für das geplante Telemediengesetz an die Öffentlichkeit. Der Gesetzentwurf versuchte, den Diensteanbietern die notwendigen Freiräume zu schaffen, um nutzerfreundliche und sichere Dienste anbieten zu können. Einige der geplanten Änderungen führten aber zu Kritik wegen einer befürchteten Aufweichung des Datenschutzes der Internetnutzer.

Im November 2005 wurde der Referentenentwurf des geplanten Telemediengesetzes vorgestellt. Gerade in den kritisierten Änderungsvorschlägen wurde der Entwurf hierin weitgehend auf die bisher schon geltende Rechtslage zurückgeführt.

Am 19. Januar 2006 haben sich elf deutsche Bürgerrechtsorganisationen an die Öffentlichkeit gewandt und auf Mängel hingewiesen, die der Gesetzentwurf aus ihrer Sicht enthält. Die Bürgerrechtsvereinigungen – darunter die Humanistische Union, die Deutsche Vereinigung für Datenschutz und das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung – haben ihre Kritik in einem 60-seitigen Forderungskatalog niedergelegt, den sie dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übergeben haben. In dem Papier heißt es unter anderem, es stelle den besten Schutz vor Datendiebstahl und Datenmissbrauch dar, wenn von vornherein möglichst wenige persönliche Daten erhoben und gespeichert werden. Die Sammlung und Aufzeichnung von Daten im Internet solle daher auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Entwurf des Telemediengesetzes sehe demgegenüber noch erhebliche Absenkungen des bestehenden Datenschutzniveaus vor.[7]

Am 14. Juni 2006 einigte sich die Deutsche Bundesregierung auf einen endgültigen Gesetzentwurf. Dieser Entwurf wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) von der Bundesregierung unter dem 11. August 2006 in den Bundesrat unter BR-Drucksache 556/06 eingebracht.[8] Der Bundesrat hat am 22. September 2006 mit geringen Änderungsvorschlägen und einer Prüfungsbitte zugestimmt.

Am 18. Januar 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Telemediengesetz endgültig. Die beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, berücksichtigt wurde in letzter Minute eine Veränderung durch den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages[9].

Das Telemediengesetz trat gemeinsam mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder am 1. März 2007 in Kraft.[10]

Literatur

Weblinks

Quellen

  1. Siehe TMG § 6 Absatz 2.
  2. Siehe TMG § 16 Absatz 1.
  3. Siehe TMG § 5 Absatz 1 : nur „[...] geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien [...]“.
  4. Siehe TMG § 14 Absatz 2 : „[...] zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum [...]“.
  5. Vgl. Begründung des Referentenentwurfs der Bundesregierung, Seite 14 f.
  6. http://www.heise.de/newsticker/meldung/74271
  7. http://www.telemediengesetz.de.vu/
  8. http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=140388.html
  9. http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0501-600/556-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/556-06(B).pdf
  10. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes. BGBl. 2007 I S. 251
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