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Ortung

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Allgemeines

Unter Ortung versteht man die Bestimmung der Position eines Objekts, was beispielsweise Personen, Fahrzeuge (Schiff, Flugzeug, Rakete, Auto), Gegenstände, Signale oder Krankheitsherde sein können. Besonders bedeutsam ist dies für die Navigation, sowie für standortbezogene Dienste.

Streng genommen orten auch Fußgänger oder Radfahrer ihre Position oder zumindest ihre Raumlage - allerdings fast unbewusst, und hauptsächlich mit Gleichgewichtssinn und Sichtnavigation.

Die Ortung im technischen Sinn bedeutet die Bestimmung der Lage in einem Bezugssystem, z. B. auf der Erdkugel (genauer auf dem Erdellipsoid) oder in einem Koordinatensystem der Geodäsie.

Sie kann auf mindestens 50 Arten erfolgen. Die wichtigsten sind:

Die Genauigkeiten liegen zwischen einigen Prozent des zurückgelegten Weges bzw. einigen Kilometern pro gefahrener/ geflogener Stunde, und einigen Metern.

Ortung beim Hören?

Beim natürlichen Hören und beim Stereo-Hören bezeichnen wir häufig die Richtungsbestimmung unrichtig mit "Ortung"; aber wir orten nicht aktiv unter Aussenden von Wellen, wie bei der Echoortung der Funknavigation oder wie es die Fledermäuse tun. Für die richtige Bestimmung der Schalleinfallsrichtung ist besser der Fachbegriff Lokalisation für das Richtungshören zu verwenden. Wir Menschen lokalisieren also beim Hören, um die Hör-Ereignisrichtung festzustellen.

Technologien

Zur Ortung gibt es zahlreiche unterschiedliche Technologien, die jeweils Vor- und Nachteile haben. Diese können in zwei Kategorien klassifiziert werden:

  • Netzwerkbasierte Technologien
  • Terminalbasierte Technologien

Personenortungstechnologie

Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen (zumeist in Kleidung eingenäht) bei Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen. Diese Sender lösen bei Verlassen z.B. von Pflegeeinrichtungen durch den Betroffenen ein Signal aus.

Die Auffassung der Vormundschaftsgerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit als freiheitsentziehende Maßnahme (§ 1906 BGB) ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstatt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481).

Siehe auch

Weblinks

Wikipedia
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