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Kollusion (Recht)

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Inhaltsverzeichnis

Kollusion im deutschen Privatrecht

Unter Kollusion oder auch kollusivem Zusammenwirken versteht man im Privatrecht Fälle des Zusammenwirkens von zwei oder mehr Beteiligten im Bewusstsein, einen Dritten zu schädigen. Sie ist ein Fall der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Wichtig ist sie insbesondere (neben der Evidenz) als ein Ausnahmefall, in dem eine eigentlich im Außenverhältnis unbeschränkte oder nicht weiter (durch das Innenverhältnis) beschränkbare Vollmacht nicht wirksam wird. Ein Fall von Kollusion liegt beispielsweise vor, wenn ein Geschäftspartner mit dem Prokuristen einer Gesellschaft einen Vertrag abschließt und beide wissen, dass sie dadurch diese Gesellschaft schädigen. Dann kann sich der Geschäftspartner sich nicht darauf berufen, dass die Reichweite der Prokura im Außenverhältnis durch das Gesetz (§ 49 HGB) festgelegt sei und durch Anweisungen aus dem Innenverhältnis nicht beschränkt werden könne.

Kollusion im deutschen Strafrecht

Kollusion bei Anstiftung

Der Ausdruck wird auch im Strafrecht verwendet, wenn mehrere Personen zusammenwirken, um eine Straftat zu verüben. Nach einer in der strafrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Meinung muss bei der Anstiftung der Anstifter (vgl.§ 26 StGB) mit dem angestifteten Haupttäter kollusiv zusammenwirken, also eine Art "Unrechtspakt" schließen (Nach der überwiegenden Ansicht in der Fachliteratur und nach der Rechtsprechung reicht es dagegen für die Anstiftungshandlung aus, wenn der Anstifter beim Haupttäter den Vorsatz zur Haupttat irgendwie verursacht, auch dadurch, dass er eine 'günstige' Situation für die Haupttat schafft).

Bedeutung der privatrechlichen Figur im Strafrecht

Außerdem kann im Strafrecht die oben genannte privatrechliche Einschränkung der Vollmacht durch die Fälle der Kollusion bei der Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Missbrauchstatbestandes eine Rolle spielen, weil (nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur) ein Missbrauch die Wirksamkeit im Außenverhältnis voraussetzt (wogegen sie bei der Untreue in der Form des Treuebruchstatbestandes unwichtig ist).

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