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Kollektiveigentum
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Als Kollektiveigentum wird generell jedes Eigentum bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört. Je nach Fachgebiet gibt es verschiedene Definitionen von Kollektiveigentum.
Inhaltsverzeichnis |
Sozialismus / Kommunismus
Als Kollektiveigentum wurde in diesen politischen Systemen die Gesamtheit aller Produktionsfaktoren betrachtet. Privateigentum gilt hier als Gegenstück. Alle Einrichtungen sind staatlich. Der Staat wird durch das Volk definiert und als Umkehrschluss ist somit das Volk Eigentümer der Einrichtung (z.B. Stahlwerk, Kolchose etc.)
Erbschaft
Nach dem Tode des Erblassers fällt sein gesamtes Vermögen in die Erbengemeinschaft und wird somit zu Kollektiveigentum (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: Gesamthandseigentum). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich getroffen werden. Durch die Teilung der Erbschaft unter den Erben verwandelt sich das Kollktiveigentum zu subjektivem Eigentum.
Bodenordnung
Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im Alemannischen) wurde diese kollektive Nutzung als Allmend bezeichnet.
Immobilien
Bei Eigentümergemeinschaften (Wohnblocks, die auch als Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnet werden) ist der von allen genutzte und zur allgemeinen Nutzung bestimmte Teil der Wohnanlage Kollektiveigentum (z.B. Liftanlage, Spielplatz, Zufahrten etc.).
Gesellschaftsrecht
Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verein etc.) betrachtet werden. Durch die Einzahlung (Liberierung) der gezeichneten Gesellschaftsanteile (Aktien, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der Liquidation einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis Ihrer Anteilsrechte zu.
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