Pauschale Kürzungen von Lizenzentgelten für Verpackungen, die wegen Diebstahls, Schwund, Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Beschädigung im Handel verbleiben sowie wegen nicht vollständiger Restentleerung vom Endverbraucher nicht dem dualen System zugeführt werden, sind nicht zulässig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 30. Dezember 2009 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln bestätigt und die dagegen eingelegte Berufung eines Herstellers von Milchprodukten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Dennoch bleibt abzuwarten, ob der Hersteller gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen wird. Der Hersteller hatte im Rahmen des mit der Duales System Deutschland GmbH (DSD) geschlossenen Zeichennutzungsvertrags die Zahlung der Lizenzentgelte für 2007 um 10,7 Prozent gekürzt, die von DSD eingeklagt wurden.
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