Die Entwürdigung des Vergangenen

Der Kampf um's Recht

Wenn verurteilte Mörder auf Bewährung freigesetzt werden, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Straftäter abgewogen werden. Diese Rechtsgüterabwägung bildete auch den Grundkonflikt des Lebach-Urteils - einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung von dokumentarischen Fernsehsendungen, in welcher der BGH zum konkreten Sachverhalt entschied, dass das öffentliche Informationsinteresse nach Verstreichen einer gewissen Zeit hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktreten müsse:

"Wägt man das umschriebene Informationsinteresse an einer entsprechenden Berichterstattung im Fernsehen generell gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab, so verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muß sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muß grundsätzlich auch dulden, daß das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. [...] Auf der anderen Seite rechtfertigt die aktuelle Berichterstattung über eine schwere Straftat nicht allein die Namensnennung und Abbildung des Täters, sie schließt grundsätzlich auch sein persönliches Leben ein, soweit es in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über die Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld des Täters aus der Sicht des modernen Strafrechts als wesentlich erscheint."

Der Täter habe jedoch nach einer nicht präzise zu benennenden Zeitspanne und auch im Interesse der Resozialisierungsbemühungen ein zunehmendes Recht, "allein gelassen zu werden"; auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sei und die allgemeine Mißachtung erweckt habe, bleibe dennoch ein Glied dieser Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität.


Dieses bemerkenswerte Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1973 stützt sich auf ein zutiefst humanistisches Weltbild, das selbst dem Schwerstverbrecher die Möglichkeit zu Besserung und Läuterung zubilligt.

Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht

Gleichwohl der BGH dem Lebach-Urteil und seiner ausufernden Anwendung einige Jahre später im zweiten Lebach-Urteil (1999) Schranken zu setzen versuchte, bildete sich der Grundsatz des zurückgedrängten öffentlichen Interesses in der deutschen Rechtsprechung fort. Unzählige ehemalige Schwerverbrecher begannen nun namens- und gesichtslos zu werden.

Ein zusätzliches Problem tat sich in einer speziellen Konstellation auf: bei ermordeten Prominenten, deren Biografien zunehmend unverständlich wurden, da man immer weniger über das Leben und die Motive der Täter erfahren durfte. Nicht nur das Leben der Täter verdunkelte sich, sondern zunehmend auch das der Opfer. Hier entfaltete sich eine Fülle von Problemen.

Zum einen gibt es auch so etwas wie ein postmortales Persönlichkeitsrecht des Mordopfers; so könnte man beispielsweise spekulieren, dass Mörder versuchen könnten, Historizität zu verändern, indem die Kausalität der Mordursachen unter dem Deckmäntelchen der Schutzbedürftigkeit von Resozialisierungsbemühungen verschwimmen zu lassen. Irgendwann kann dann niemand mehr nachvollziehen, was die Ursachen des Mordes waren. Statt "Habgier" erinnert die geschichtsgeklitterte Gegenwart nur noch, dass der Tote eben irgendwie tot umgefallen ist.

Auch wenn man sich nicht zum "Anwalt" der Ermordeten aufspielen möchte fällt es schwer, solche Manipulationen von Vergangenem als widerwärtig und zutiefst bedrohlich zu empfinden.

Weiterhin gibt es auch ein praktisches Problem: Archive sind - ebensowenig wie Enzyklopädien oder Presseerzeugnisse - dazu ausgelegt, permanent und rückwirkend verändert zu werden. Das praktische Problem beginnt bei dem völlig irrwitzigen Aufwand, permanent

    • eine sich wandelnde Rechtsprechung verfolgen,
    • diese "korrekt" interpretieren und
    • in Form von Löschungen/Retuschen umsetzen zu müssen.

Um Rechtsverstöße zu vermeiden, müßte jedes Pressearchiv und jede Internet-Homepage ja permanent proaktiv tätig werden. Da das schlichtweg unmöglich ist, wird man eben mit Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen überzogen, die wiederum unvermeidlich hohe Kosten und einen immensen Zeitaufwand verursachen - für den betreibenden Rechtsanwalt ist die ganze Angelegenheit dagegen ein lukratives Geschäftsmodell.

Der praktische Aspekt sähe vielleicht anders aus, wenn es verbindliche Sperrlisten gäbe oder zumindest die erste Abmahnung kostenneutral wäre; so hängt bei unabhängigen Publizisten ohne finanziellen Rückhalt eines Medienkonzerns halt jedesmal mehr oder minder die private Existenz dran - immerhin geht es ja gerne um Forderungen in der Größenordnung von einer Viertelmillion Euro bzw. die Bedrohung mit einer halbjährigen Haftstrafe - sofern man sich denn nicht blindlings den Forderungen von Vergewaltigern und Totschlägern unterwerfen möchte. Einmal ganz abgesehen von der entwürdigenden Forderung, sich einem verurteilten Schwerstverbrecher strafbewehrt zu unterwerfen - denn nichts anderes wird ja in einer Abmahnung gefordert.

Schließlich gibt es noch einen Rattenschwanz von grundsätzlichen und m.E. vollkommen ungelösten Problemen:

  • Beispiel 1: Wer zieht eigentlich eine Grenze? Momentan geht es primär um Internet-Archive, als nächstes sollen vielleicht gedruckte Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften geschwärzt und Filme geschnitten werden; wer soll das eigentlich leisten? nach welchen Kriterien, und auf wessen Kosten? Momentan lassen resozialisierte Mörder klagen, als nächstes klagen vielleicht die Nachfahren der ehemaliger Nazi-Größen, die ihren Namen reingewaschen haben möchten? Oder Promis lassen Paparazzi-Fotos rückwirkend retuschieren? Oder Politiker lassen ihre Wahlversprechungen tilgen. Oder wirtschaftskriminelle Spekulanten möchten sich auch wieder resozialisieren lassen - die Warteschlange von Interessenten an der Tilgung von Erinnerung ist lang.
  • Beispiel 2: Der Bürger wird schlichtweg entmündigt. Warum sollen die Nachbarn eines Mörders oder Vergewaltigers eigentlich nicht wissen, dass ein resozialisierender Schwerstverbrecher nebenan wohnt? Entweder man ist von der Möglichkeit der Resozialisierung von Schwerstverbrechern ernsthaft überzeugt - dann muß man der Bevölkerung eben diese Lernfähigkeit auch zubilligen oder die Öffentlichkeit eben von der Idee der Resozialisierung überzeugen. Warum wird der deutschen Öffentlichkeit eigentlich die Mündigkeit abgesprochen, mit einem resozialisierten Verbrecher umzugehen, wenn gleichzeitig die Resozialisierungsfähigkeit des Verbrechers höchstrichterlich verteidigt wird? Ist ein Schwerstverbrecher etwa lernfähiger als der Rest der Bevölkerung?

Sollte man von eben jener Mündigkeit nicht so recht überzeugt sein, dann sollte man auch den Mut haben, die Verbrecher administrativ mit neuen Identitäten auszustatten - dann stellte sich das ganze Problembündel nicht mehr. Aus der Rechtsauslegung einiger deutscher Gerichte spricht nämlich ein höchst beunruhiges Menschenbild, das den humanistischen Vorstellungen des BGH grundsätzlich zu wider läuft: Wenn selbst einem Schwerstverbrechner die Möglichkeit der Besserung und Resozialisierung zubilligt, wie tief muss dann das Mißtrauen gegen die menschliche Fähigkeiten der Güte und der Vergebung sitzen? Selbst wenn man der breiten Öffentlichkeit die Mündigkeit abspräche, einen Mörder oder Vergewaltiger wissentlich in ihrer Mitte zu tolerieren und vielleicht sogar zu akzeptieren, wie zynisch wäre dann die Vorstellung, das Nichtwissen und halbherzige Verschleiern ehemaliger Verbrechen würde die Resozialisierung erst ermöglichen?

Ein Beispiel

Durchdenkt man die Konsequenzen der gegenwärtigen Tendenz, den Täterschutz über Opferschutz und öffentliches Interesse zu stellen an einem konkreten Fall, lassen sich die erschreckenden Implikationen exemplarisch aufzeigen. Einer der Mörder des bayerischen Volksschauspielers W. S. bewegte sich im engsten persönlichen Umfeld des späteren Mordopfers; es gab auch geschäftliche Beziehungen, und irgendwann kam es zu einem Streit und einem öffentlichen Betrugsvorwurf. Die Faktizität des Betrugsvorwurfs ist unstrittig sein, von der Münchner Staatsanwaltschaft wurde diesbezüglich Anfang der 1990er Jahre von Amts wegen ermittelt.

Das Ermittlungsverfahren wurde damals jedoch eingestellt; ein Motiv für eine Vermögensstraftat sei denkbar, könne dem Beschuldigten jedoch mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, schrieb die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Mai 1991 (Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I, Gesch.-Nr. 317 Js 16865/90 wi). Es gilt also die Unschuldsvermutung, doch ein pikantes Detail geht ebenfalls aus dem Schriftstück hervor:

"Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen kann dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten in diesem Zusammenhang nicht mit einer zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, wobei nicht verhehlt werden soll, daß letzte Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, zumal der Zeuge S. nicht mehr gefragt werden kann" (Anmerkung: Aufgrund einer Klage des Täters wurde der Name des Mordopfers hier ebenfalls anonymisiert werden).

Dieser Zeuge S. war nämlich mittlerweile seit einem knappen Jahr beerdigt. Auch wenn das Herstellen eines Zusammenhangs zwischen Betrugsvorwurf, Enterbung und Mordtat rein spekulativ wäre - die Verurteilung der Mörder erfolgte nach Angaben aus der damaligen Presseberichterstattung in einem reinen Indizienprozess - könnte das Ableben von S. eigentlich nur den Tätern genutzt haben, wären deren Fluchtbemühungen erfolgreich gewesen.

Spekulierte man weiter, könnte es natürlich nicht unpraktisch für den des Betrugs Beschuldigten gewesen sein, dass ausgerechnet der Ermordete als Hauptzeuge nicht mehr vernommen werden konnte. Erinnert man den Betrugsvorwurf, könnte sich die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs aufdrängen; wird die Tatsächlichkeit des Betrugsvorwurfs aus der Biografie von S. wegretuschiert, versteht niemand mehr, warum der Ziehsohn und Geschäftspartner enterbt wurde und erst recht nicht mehr, warum irgendwer den armen S. mit einem Hammer erschlagen haben soll. Vielleicht beginnt man irgendwann sogar zu zweifeln, ob S. wirklich ermordet wurde - nachvollziehbar ist ohne solide Faktengrundlage letztlich gar nichts mehr.

Kommt dem Vergangenen nicht das Recht zu, authentisch erinnert zu werden, unretuschiert und unzensiert? Ist es nicht Aufgabe der nachfolgenden Generationen, gerade Verbrechen zu erinnern und daraus zu lernen?

Gedenken und Erinnerung

Geschichte hat ihre Würde. Auch die grauenvollen Verbrechen des Nationalsozialismus oder des Stalinismus sind mit einer Würde ummantelt: der Würde der Opfer. Wer Geschichte vergessen machen möchte, speit auf die Opfer und entwürdigt die Geschichte.

Wenn sich die Instrumente des Rechts zu Gehilfen dieser Entwürdigung machen lassen, entwerten sie sich selbst: Denn gerade das Recht basiert auf Geschichte und Geschehenem. Versinkt die Herkunft von Recht im Nebel der Nicht-Erinnerung, ereilt auch das Recht das Schicksal der Beliebigkeit. Das Tilgen von Erinnerung ist eine Büchse der Pandora, die Unheil stiftet, sobald sie einmal geöffnet ist. Es ist Aufgabe des Rechtsstaats und erste Bürgerpflicht, diese Büchse zu verschließen, bevor die Instrumente des Rechts unabsichtsvoll ihre eigene Legitimation unwiderruflich unterminieren.