Wenn verurteilte Mörder auf Bewährung freigesetzt werden, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Straftäter abgewogen werden. Diese Rechtsgüterabwägung bildete auch den Grundkonflikt des Lebach-Urteils - einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung von dokumentarischen Fernsehsendungen, in welcher der BGH zum konkreten Sachverhalt entschied, dass das öffentliche Informationsinteresse nach Verstreichen einer gewissen Zeit hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktreten müsse:
- "Wägt man das umschriebene Informationsinteresse an einer entsprechenden Berichterstattung im Fernsehen generell gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab, so verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muß sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muß grundsätzlich auch dulden, daß das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. [...] Auf der anderen Seite rechtfertigt die aktuelle Berichterstattung über eine schwere Straftat nicht allein die Namensnennung und Abbildung des Täters, sie schließt grundsätzlich auch sein persönliches Leben ein, soweit es in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über die Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld des Täters aus der Sicht des modernen Strafrechts als wesentlich erscheint."
Der Täter habe jedoch nach einer nicht präzise zu benennenden Zeitspanne und auch im Interesse der Resozialisierungsbemühungen ein zunehmendes Recht, "allein gelassen zu werden"; auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sei und die allgemeine Mißachtung erweckt habe, bleibe dennoch ein Glied dieser Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität.
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