LG Hamburg zur Einbindung von Wikipedia-Artikeln
Freenet haftet nicht für die auf seinen Seiten eingebundenen Inhalte der Wikipedia
Das Telekommunikationsunternehmen Freenet wurde von einer Person aus dem ehemaligen Umfeld des bekannten bayerischen Volksschauspielers W. S. auf Unterlassung in Anspruch genommen; der wegen Mordes rechtskräftig verurteilte Kläger monierte die Identifizierbarkeit seiner Person in einem Beitrag über den Schauspieler.
Freenet bindet unter lexikon.freenet.de Wikipedia-Artikel in das eigene Internet-Angebot ein; betroffen ist eine Kopie des Wikipedia-Beitrags, über dessen Zulässigkeit bereits vor dem LG Frankfurt verhandelt worden war.
Nun äußerte sich das LG Hamburg zur Zulässigkeit der Einbindung des Wikipedia-Artikels; nach Ansicht der Hamburger Richter müsse Freenet nicht für die von ihren Seiten verlinkten Wikipedia-Inhalte haften, da es sich nicht um eigene Inhalte handele. Auch eine Störerhaftung sei auszuschließen, da Freenet keine ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt habe (Az. 324 O 847/07 v. 26.05.2008).
Sachverhalt und Tatbestand
Freenet wurde von dem Kläger zweimal abgemahnt:
- Zum einen erreichte der wegen Mordes an W. S. zu lebenslanger Haft verurteilte Kläger im Jahr 2006 vor dem LG Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen Freenet, mit der dem Telekommunikationsunternehmen untersagt wurde, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an W. S. in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten. Bei der abgemahnten "Berichterstattung" handelte sich sich bereits damals um den eingebundenen Wikipedia-Artikel.
- Zum anderen mahnte derselbe Kläger Freenet im Jahr 2007 erneut wegen desselben Wikipedia-Beitrags ab, in dem nun die Widergabe eines von W. S. erhobenen Betrugsvorwurfs gegen den Kläger - den späteren Mörder - moniert wurde. Der Wikipedia-Artikel verwendete die Formulierung: "Er eröffnete die Wirtschaft ›Beim S.‹ am Münchner Viktualienmarkt, deren Leitung er seinem Ziehsohn [...] anvertraute. Mit diesem zerstritt er sich jedoch schon bald und warf ihm öffentlich Betrug vor". Auch hier störte sich der Kläger daran, dass er als Adressat des Betrugsvorwurfs persönlich identifizierbar sei und daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Freenet entfernte die angegriffene Passage nach der Abmahnung unvorzüglich aus dem Beitrag, gab jedoch die geforderte Unterlasssungsverpflichtungserklärung nicht ab.
Das Landgericht Hamburg wies in seiner Darstellung des Tatbestands nachdrücklich darauf hin, dass die streitgegenständliche Passage aus der zweiten Abmahnung bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung im Wikipedia-Beitrag enthalten gewesen sei. Wegen fehlender Eilbedürftigkeit wies das LG Hamburg daher zunächst eine einstweilige Anordnung des Klägers zurück, mit der Freenet untersagt werden sollte, "über den Antragsteller zu berichten, ihm würden Betrugstaten zu Lasten von Herrn S. zur Last gelegt" (Beschluss vom 8. August 2007, Az. 324 O 695/07. Der Kläger eröffnete darauf das Hauptsacheverfahren.
Der Kläger beantragte, der Beklagten bei Vermeidung eines in jedem Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von Euro 250.000,-- oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Vorstandmitgliedern, zu untersagen, über den Kläger zu berichten, ihm würden Betrugstaten zum Nachteil von Herrn S. zur Last gelegt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da sie weder als Täterin noch als Teilnehmerin oder Störerin hafte, da sie den Artikel nicht selbst verfasst oder eingestellt habe, ihn sich nicht zu eigen gemacht habe oder Gehilfenvorsatz gehabt habe, sondern allen falls als technische Verbreiterin anzusehen sei. Weiterhin argumentierte Freenet, die Berichterstattung verletze den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht, da sie wahr sei. Es werde lediglich zutreffend darüber berichtet, dass S. dem Kläger Betrug vorgeworfen habe. Auch der Resozialisierungsgedanke greife nicht, da der Kläger nicht wegen Betrugs in Haft gewesen sei.
Entscheidungsgründe des LG Hamburg
Die Hamburger Richter folgten der Argumentation von Freenet und wiesen die Klage zurück. In der zweiteiligen Begründung werden folgende Aspekte betont:
- Zum einen habe der Kläger keinen Anspruch gegen Freenet; dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Beklagte habe keine ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt, und es habe ein öffentliches Informationsinteresse an dem Beitrag über S. bestanden.
- Zum anderen habe die Beklagte auch die journalistische Sorgfalt gewahrt; es handele sich nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern erkennbar um Beiträge Dritter, die den Einträgen in einem Internetforum in wesentlichen Punkten vergleichbar sei.
Hierzu erläuterte das Landgericht Hamburg, das Internetangebot "Wikipedia" sei über eine "Verlinkung" in die eigene Seite integriert worden; damit meint das Hamburger Gericht offensichtlich keine Linksetzung im technischen Sinne eines Hyperlinks, sondern die Einbindung von Beiträgen Dritter in das eigene Internetangebot.
Die Online-Enzyklopädie "Wikipedia" sei in wesentlichen Punkten einem Internetforum vergleichbar, da von der Betreiberin lediglich Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt werde, damit Dritte selbstverfasste Beiträge hinterlegen könnten. Auch in Foren finde regelmäßig keine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion statt.
Freenet habe keine eigenen Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines Dritten in ihren Internetauftritt integriert, sondern Inhalte, die darauf ausgerichtet seien, sich durch Veränderung beliebiger Nutzer permanent weiter zu entwickeln und die einem öffentlichten Informationsinteresse dienten. In der Einstellung des Angebots "Wikipedia" im Allgemeinen und des angegriffenen Beitrags im Speziellen in das Internetangebot der Beklagten liege mithin keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
Netmarks
- LG Hamburg: Keine Haftung für Wikipedia-Artikel - "Das LG Hamburg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein Presseunternehmen nicht für Inhalte der Wikipedia haftet, die automatisch in die Webseite des Unternehmens eingebunden werden (Adrian Schneider, in: Telemedicus, 29. Mai 2008)
- LG Hamburg, Urteil vom 26.05.2008, Az. 324 O 847/07 (Volltext)
- LG Hamburg schränkt Störerhaftung ein - Klage gegen Freenet wegen Wikipedia-Artikel unter lexikon.freenet.de - "Freenet haftet nicht für die auf seinen Seiten eingebundenen Inhalte der Wikipedia, entschied das Landgericht Hamburg. Geklagt wurde gegen eine Passage in einem Wikipedia-Artikel, die Freenet nach Kenntnisnahme gelöscht hatte" (Golem.de, 30.05.2008).
Siehe auch
-
Wer bestimmt, was wir erinnern?
Blogeintrag – 16. März 2008
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