Abmahnwelle der Musikindustrie
Mit der Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) begann die Musikindustrie, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf, eine beispiellose Abmahnwelle, die sich gegen tausende von Privatpersonen und privaten Website-Betreiber richtete. Die Kanzlei Waldorf vertritt acht Unternehmen, der Streitwert erhöht sich also um den Faktor acht. Diese Mandanten sind:
1. BMG Records GmbH,
2. BMG Berlin Musik GmbH,
3. Edel Records GmbH,
4. Edel Media & Entertainment GmbH & Co. KG,
5. EMI Music Germany GmbH & Co. KG,
6. Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG,
7. Universal Music GmbH und
8. Warner Music Group Germany Holding GmbH.
Das Kefk Network wurde beispielsweise abgemahnt mit dem Vorwurf des Nichtverhinderns des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten in einer Linkliste unseres Portalsystems. Der Vorwurf lautet, der im Jahr 2002 von einem Benutzer angebrachte Hyperlink zeige auf die Startseite einer externen Website, über die Inhalte abrufbar seien, die nach der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 unzulässig geworden seien.
Bei den angeblich unzulässigen externen Inhalten soll es sich um so genannte »Umgehungsvorrichtungen« handeln, deren Verbreitung durch den neuen § 95 a UrhG verboten ist. Beweise dafür, dass es bei den strittigen Programmen tatsächlich um »Umgehungsvorrichtungen« im Sinne des § 95 a Abs. 2 UrhG handelt, wurden bisher seitens der Kanzlei Waldorf jedoch nicht vorgelegt.
Nun geht es in unserem Fall jedoch weder um das Inverkehrbringen noch um die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen, sondern allenfalls um eine sonstige Zugänglichmachung. Das Nichtverhindern des Setzens von Hyperlinks auf die Startseiten externer Websites durch einen Dritten wird durch die Kanzlei Waldorf dennoch als »Verbreitung« im Sinne des § 95 a UrhG Abs. 3 betrachtet.
Argumentativ führen die Waldorfer eine Zueigenmachung der Inhalte der Verweisziele an, da ich das Setzen der Hyperlinks durch einen Dritten nicht verhindert habe. Im Sinne einer »Internet-Verkehrssicherungspflicht« (OLG München) müsse ich die Prüfung für die Verweisziele sämtlicher Hyperlinks durchführen, sowohl zum Zeitpunkt des Setzens des Hyperlinks als auch bis in alle Ewigkeit.
Mittlerweile ist klar, dass es sich um eine neue Welle von Massenabmahnungen handelt, da auch andere Websites mit identisch formulierten, extrem kurzfristig terminierten Abmahnschreiben und hohen Streitwerten zwischen 10.000 und 250.000 Euro sowie so genannten »Auslagenpauschalen« von bis zu rund 7.000 Euro konfrontiert sind.
Natürlich geht es hier auch um das »Abkassieren« dieser hohen Abmahngebühren, wenn auch nach meiner Einschätzung die eigentlichen Motive in anderen Bereichen zu suchen sind als bei Waldorfs schillernden Kollegen und früheren Abmahnwellen.
Das erklärte Bestreben, die »Angebote von Umgehungsvorrichtungen« sollten aus dem Netz verbannt zu werden, dürfte lediglich Vorwandfunktion erfüllen; um dieses Ziel zu erreichen hätte es vollkommen ausgereicht, die betreffenden Webmaster über die angebliche Urheberrechtsverletzung zu informieren und anschließend nur den widerspenstigen Rest tatsächlich mit der Abmahnkeule anzugehen.
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Permalink: http://kefk.org/node/73
Zuletzt bearbeitet: 29. August 2007 - 15:54
Mit der Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) begann die Musikindustrie, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf, eine beispiellose Abmahnwelle, die sich gegen tausende von Privatpersonen und privaten Website-Betreiber richtete. Die Kanzlei Waldorf vertritt acht Unternehmen, der Streitwert erhöht sich also um den Faktor acht. Diese Mandanten sind:
1. BMG Records GmbH,
2. BMG Berlin Musik GmbH,
3. Edel Records GmbH,
4. Edel Media & Entertainment GmbH & Co. KG,
5. EMI Music Germany GmbH & Co. KG,
6. Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG,
7. Universal Music GmbH und
8. Warner Music Group Germany Holding GmbH.
Das Kefk Network wurde beispielsweise abgemahnt mit dem Vorwurf des Nichtverhinderns des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten in einer Linkliste unseres Portalsystems. Der Vorwurf lautet, der im Jahr 2002 von einem Benutzer angebrachte Hyperlink zeige auf die Startseite einer externen Website, über die Inhalte abrufbar seien, die nach der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 unzulässig geworden seien.
Bei den angeblich unzulässigen externen Inhalten soll es sich um so genannte »Umgehungsvorrichtungen« handeln, deren Verbreitung durch den neuen § 95 a UrhG verboten ist. Beweise dafür, dass es bei den strittigen Programmen tatsächlich um »Umgehungsvorrichtungen« im Sinne des § 95 a Abs. 2 UrhG handelt, wurden bisher seitens der Kanzlei Waldorf jedoch nicht vorgelegt.
Nun geht es in unserem Fall jedoch weder um das Inverkehrbringen noch um die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen, sondern allenfalls um eine sonstige Zugänglichmachung. Das Nichtverhindern des Setzens von Hyperlinks auf die Startseiten externer Websites durch einen Dritten wird durch die Kanzlei Waldorf dennoch als »Verbreitung« im Sinne des § 95 a UrhG Abs. 3 betrachtet.
Argumentativ führen die Waldorfer eine Zueigenmachung der Inhalte der Verweisziele an, da ich das Setzen der Hyperlinks durch einen Dritten nicht verhindert habe. Im Sinne einer »Internet-Verkehrssicherungspflicht« (OLG München) müsse ich die Prüfung für die Verweisziele sämtlicher Hyperlinks durchführen, sowohl zum Zeitpunkt des Setzens des Hyperlinks als auch bis in alle Ewigkeit.
Mittlerweile ist klar, dass es sich um eine neue Welle von Massenabmahnungen handelt, da auch andere Websites mit identisch formulierten, extrem kurzfristig terminierten Abmahnschreiben und hohen Streitwerten zwischen 10.000 und 250.000 Euro sowie so genannten »Auslagenpauschalen« von bis zu rund 7.000 Euro konfrontiert sind.
Natürlich geht es hier auch um das »Abkassieren« dieser hohen Abmahngebühren, wenn auch nach meiner Einschätzung die eigentlichen Motive in anderen Bereichen zu suchen sind als bei Waldorfs schillernden Kollegen und früheren Abmahnwellen.
Das erklärte Bestreben, die »Angebote von Umgehungsvorrichtungen« sollten aus dem Netz verbannt zu werden, dürfte lediglich Vorwandfunktion erfüllen; um dieses Ziel zu erreichen hätte es vollkommen ausgereicht, die betreffenden Webmaster über die angebliche Urheberrechtsverletzung zu informieren und anschließend nur den widerspenstigen Rest tatsächlich mit der Abmahnkeule anzugehen.
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